serco landtechnik

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Serco Landtechnik AG, Ausgabe 2017

1. Grundsatz

1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kunden und der Serco Landtechnik AG, 4538 Oberbipp (nachfolgend SERCO), betreffend die von SERCO angebotenen Produkte (neue und gebrauchte Landmaschinen, inkl. Zusatzausrüstung, Anbaugeräte und Ersatzteile) und Dienstleistungen (Montagearbeiten, Reparaturarbeiten, Finanzierungen und Kundendienst) (alle zusammen nachfolgend Produkte).

1.2. Soweit in diesen AGB oder im Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Rechte und Pflichten für alle Produkte von SERCO. Diese AGB stellen einen integrierten Bestandteil des Vertrags dar und werden vom Kunden vollumfänglich anerkannt, wenn die AGB im Angebot, bzw. in den Produkt- und Preislisten oder im Vertrag für anwendbar erklärt werden.

1.3. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von SERCO im Einzelfall und vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für sämtliche Zusätze und Anhänge zu diesen AGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Darstellung der Produkte von SERCO in Katalogen, Preislisten und im Internet stellt eine Einladung zur Offert-stellung dar und ist unverbindlich.

2.2. Die Bestellung eines Produktes durch den Kunden über irgendeinen Kommunikationsweg ist für den Kunden während 14 Tagen verbindlich.

2.3. Ein Vertrag kommt zustande, wenn von SERCO das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Bestellung abgelehnt wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung und ist eingehalten, wenn die Ablehnung/Nichtannahme von SERCO am letzten Tag der Frist versandt oder dem Kunden mitgeteilt wird. SERCO behält sich vor, die Verarbeitung einer Bestellung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

2.4. Auch nach Vertragsabschluss sind SERCO oder der Hersteller berechtigt, technische Änderungen oder Verbesserungen an den Produkten vorzunehmen.

2.5. SERCO übernimmt keine Gewährleistung betreffend die Verfügbarkeit von Produkten und behält sich vor, den Vertrag nur insoweit zu erfüllen, als die bestellten Produkte im Warenlager tatsächlich verfügbar sind bzw. eine rechtzeitige Belieferung durch die Hersteller bzw. Zulieferer erfolgt.

2.6. Angaben in technischen Unterlagen und Plänen, insbesondere Mass-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben, sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und gelten nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Solche Angaben sind nur verbindlich, soweit sie im Vertrag ausdrücklich zugesichert werden.

3. Preis und Preisänderung

Der Preis der Produkte richtet sich grundsätzlich nach dem Vertrag oder dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreis in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuersätze oder anderer zwingender gesetzlicher Abgaben werden auf den Termin der Inkrafttretung berücksichtigt. Der Preis bezieht sich nur auf das im Vertrag beschriebene Produkt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis innert 14 Tagen ab Lieferung ohne Skontoabzug zu bezahlen.

4.2. Wird innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, tritt ohne Mahnung der Verzug ein und der Kunde hat ab dem 15. Tag nach Lieferungsdatum einen Verzugszins von 8,5 Prozent zu entrichten. Bei Zahlungsverzug fällt ein eventuell vereinbarter Skonto dahin. Für die zweite Mahnung berechnet SERCO eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.-, für die dritte Mahnung CHF 40.-. Die Geltendmachung des weiteren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.

4.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann SERCO dem Kunden eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren unbenutzten Ablauf entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung des Preises verlangen.

4.4. Ist der Kunde in Zahlungsverzug, kann SERCO weitere Lieferungen oder Leistungen einstellen.

4.5. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Versand, der Transport, eventuelle Montagearbeiten oder die Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die SERCO nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn nur unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

4.6. Wird ein Vertrag mit einer Mehrzahl von Kunden abgeschlossen, haftet jeder Kunde für die gesamte Forderung von SERCO solidarisch. Dies umfasst auch sämtliche nachträglichen Forderungen von SERCO, die in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, wie Forderungen aus Reparaturen, Zubehör– und Ersatzteillieferungen.

4.7. Der Kunde verzichtet darauf, gegen Forderungen von SERCO allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderungen, Kosten von Ersatzvornahmen, Schadenersatzforderungen etc. verrechnungsweise geltend zu machen.

5. Hingabe von Gebrauchtmaschinen zahlungshalber

5.1. Bei einer Hingabe einer gebrauchten Maschine zahlungshalber, garantiert der Kunde, dass die zahlungshalber übergebene Maschine frei von jeglichen Verpflichtungen, Auflagen, Rechten Dritter und Eigentumsvorbehalten ist.

5.2. Der Kunde haftet für selbst und drittverschuldete, sowie durch Zufall und höhere Macht eingetretene Zerstörung, Schäden oder sonstiger Wertminderungen am Rückgabeobjekt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an SERCO.

6. Lieferung / Gefahrübergang

6.1. Die Übergabe des Produktes findet am Sitz der SERCO statt, sofern die Parteien nicht einen anderen Ort vereinbart haben. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur aufgrund individueller Vereinbarung zwischen dem Kunden und SERCO.

6.2. Der von SERCO angegebene Liefer- oder Abholtermin ist nur dann verbindlich, wenn in der schriftlichen Bestätigung oder dem Vertrag ein nach dem Kalendertag bestimmter Liefertermin vereinbart und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden ist.

6.3. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die technischen Eigenschaften sowie sonstigen Einzelheiten der Produkte geklärt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk/Lager von SERCO verlassen hat oder die Versandbereitschaft telefonisch oder schriftlich mitgeteilt ist. Bei Abholung durch den Kunden ist die Frist mit der Anzeige der Übergabebereitschaft eingehalten. Teillieferungen mit der entsprechenden Pflicht zur Teilabnahme durch den Kunden sind insoweit zulässig, als es sich um bereits einzeln nutzbare Teile handelt.

6.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen (a) sofern der Kunde nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen verlangt oder (b) sofern Materialbeschaffungsschwierigkeiten bestehen oder Hindernisse auftreten, die durch SERCO unverschuldet sind, unabhängig davon, ob diese Hindernisse bei SERCO oder bei Dritten (inkl. Zulieferern) entstehen.

6.5. Ist ein verbindlicher Liefer- oder Abholtermintermin vereinbart worden und erfolgt die Lieferung nicht in der vereinbarten Frist, ist der Kunde verpflichtet, SERCO mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen zur Erfüllung anzusetzen.

6.6. Der Kunde kann nach Ablauf der Nachfrist nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung endgültig unmöglich wird. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

6.7. Für den Fall, dass ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist und dieser aus Gründen nicht eingehalten werden kann, welche nicht SERCO zuzurechnen sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Als nicht von SERCO zu vertretende Gründe gelten insbesondere
(a) die verzögerte Belieferung von SERCO durch Hersteller oder Zulieferer oder
(b) Ereignisse oder Situationen, die ausserhalb der Einfluss-möglichkeit von SERCO liegen, beispielsweise Anordnungen von Behörden, Unglücksfälle Unruhen, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Streiks, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen, übermässige Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Verkehrsstörungen oder
(c) zufälliger Untergang der Sache oder
(d) die Verspätung durch leichtes Verschulden von SERCO bewirkt worden ist.

6.8. SERCO ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit von SERCO so entwickelt haben, dass für SERCO die Leistung unmöglich oder unzumutbar wird.

6.9. Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe des Produktes auf den Kunden über.

7. Verspätete Annahme

7.1. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden, ist der Kunde verpflichtet, das Produkt bis zu diesem Termin anzunehmen, andernfalls gerät er in Annahmeverzug. Ist kein verbindlicher Liefertermin vereinbart, sondern nur ein ungefährer Lieferzeitraum angegeben worden, informiert SERCO den Kunden schriftlich oder mündlich über die erfolgte Belieferung und setzt ihm eine Frist von 5 Tagen zur Selbstabholung des Produkts, bzw. vereinbart einen Termin zur Lieferung durch SERCO. Der Kunde ist verpflichtet, die von SERCO gelieferten Produkte abzuholen bzw. anzunehmen.

7.2. Verstreicht die nach Ziff. 7.1 gesetzte Frist unbenutzt bzw. verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung, ist es SERCO nach freiem Ermessen überlassen, ob sie entweder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) oder weiterhin die Zahlung des Preises verlangen will. Insbesondere ist SERCO nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen.

7.3. In jedem Fall und unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Kunden ist SERCO berechtigt, eine Umtriebs-entschädigung von 15% des Verkaufspreises zu beanspruchen. Kann SERCO glaubhaft machen, dass der erlittene Schaden den vorgenannten Betrag übersteigt, ist der Kunde zur vollumfänglichen Schadloshaltung von SERCO verpflichtet, auch wenn ihn am Annahmeverzug kein Verschulden trifft.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. SERCO bleibt Eigentümerin der gelieferten Produkte, bis SERCO die vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt SERCO die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in den amtlichen Registern gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB bzw. den betreffenden Landes-gesetzen vornehmen zu lassen und verpflichtet sich, alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Im Unterlassungs-falle wird der Kunde gegenüber SERCO vollumfänglich haftbar.

8.2. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch sämtliche nachträglichen Forderungen von SERCO, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, wie Forderungen aus Reparaturen, Zubehör- und Ersatzteillieferungen.

8.3. Der Kunde verpflichtet sich zudem, SERCO allfällige Drittansprüche unverzüglich mitzuteilen sowie über seine Wohnsitzwechsel während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes zu informieren. Im Unterlassungsfalle wird der Kunde schadenersatzpflichtig. Der Kunde ermächtigt SERCO, sofern es SERCO notwendig erscheint, Dritte über das Vorhandensein des Eigentumsvorbehalts zu informieren.

9. Versicherung des auf Kredit gekauften Gegenstandes

9.1. Hat der Kunde mit SERCO Ratenzahlungen vereinbart, bleibt das Produkt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von SERCO.

9.2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises haftet der Kunde gegenüber SERCO für den Wertverlust und jede Wertverminderung, welche das Produkt infolge Abhandenkommen, Zerstörung, Beschädigung und Funktionsunfähigkeit erleidet, sei es mit oder ohne Verschulden des Kunden und seiner Hilfspersonen.

9.3. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt gegen die Gefahren gemäss Ziff. 9.2. ausreichend zu versichern. SERCO ist jederzeit berechtigt, vom Kunden den Nachweis der ausreichenden Versicherungsdeckung zu verlangen.

9.4. Kommt der Kunde seiner Pflicht zum Abschluss einer Versicherung nicht nach, ist SERCO berechtigt, einen Versicherungsvertrag auf Kosten des Kunden abzuschliessen. Ist der Kunde mit der Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien in Verzug, kann SERCO auch anstelle des säumigen Kunden die Versicherungsprämien bezahlen. SERCO steht der sofortige Rückgriff auf den Kunden zu.

9.5. Der Kunde hat einen Schadenfall innert 48 Stunden SERCO anzuzeigen. Er verpflichtet sich, SERCO schadlos zu halten, SERCO sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäss Ziff. 9.3 bis zur Höhe des zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Kaufpreises abzutreten und SERCO einen allfälligen Differenzbetrag zwischen der Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag und dem noch ausstehenden Kaufpreis zu bezahlen. SERCO ist berechtigt, diese Abtretung dem Versicherer zu notifizieren.

9.6. Soweit die Versicherungsdeckung nicht ausreicht oder für den Fall, dass die Versicherung eine Leistungspflicht verneinen sollte, verpflichtet sich der Kunde, SERCO sämtliche ihm zustehenden Rechte aus dem Schadenersatzanspruch bis zur Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises abzutreten. Der Kunde bleibt auf alle Fälle unmittelbar und solidarisch für den nicht bezahlten Restbetrag des Kaufpreises haftbar.

10. Garantie

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, nach erfolgter Übergabe des Produkts dieses auf Transportschäden und offensichtliche Mängel (inkl. Falsch- oder Zuweniglieferungen) zu prüfen und falls solche Mängel vorliegen, diese SERCO schriftlich innert 5 Tagen unter Angabe der Bestell-, bzw. Seriennummer anzuzeigen. Versäumt der Kunde die Anzeige, gelten die gelieferten Produkte als mängelfrei genehmigt. Keine offensichtlichen Mängel liegen vor, wenn es sich um Mängel handelt, die erst beim Gebrauch des Produkts sichtbar werden oder falls es sich um andere verdeckte Mängel handelt.

10.2. SERCO haftet für Sachmängel (Material-, Konstruktions-bzw. Montage- sowie Funktionsfehler) die während der im Vertrag festgelegten Garantiezeit auftreten und innert 5 Tagen seit deren Feststellung vom Kunden schriftlich unter Angabe der Bestell-, bzw. Seriennummer gegenüber SERCO gerügt werden. Versäumt der Kunde die Anzeige, gilt das Produkt auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe des Produktes.

10.3. Tritt während der Garantiezeit ein der Gewährleistung unterliegender Mangel auf, hat der Kunde Anspruch auf unentgeltliche Reparatur oder Ersatzlieferung des mangelhaften Produkts, wobei SERCO das Recht zugestanden wird, nach freiem Ermessen zwischen den beiden Varianten der Mängelbehebung zu wählen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen.

10.4. Wenn ein der Gewährleistung unterliegender Mangel vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, das defekte Produkt auf seine Kosten zur nächstgelegenen Werkstätte von SERCO zu bringen und von dort auch wieder abzuholen. Allfällige Aufwendungen, die durch den Ab- und Wiederaufbau von kundenspezifischen Zusatzteilen bzw. der Zusatzausrüstung anfallen, gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile fallen in das Eigentum von SERCO.

10.5. Tritt während der Garantiezeit ein der Gewährleistung unterliegender Mangel an Reifen, Motoren, elektrischen Einrichtungen, Kugellagern, Batterien, Zusatzausrüstungen und anderen wesentlichen Fremdteilen des Produkts auf, die von den Herstellern von Zulieferanten bezogen worden sind, übernimmt SERCO die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Hersteller bzw. Zulieferanten. Weitergehende Gewährleistungs-rechte werden ausgeschlossen. Für die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport bzw. dem Ab- und Wiederaufbau gilt Ziff. 10.4.

10.6. Für ersetzte oder reparierte Teile des Produkts endet die Gewährleistungsfrist des ausgetauschten Teils mit Ablauf der Gewährleistungszeit für das Neuprodukt. Für Austausch-teile, die nach Ablauf der Garantiefrist eingebaut werden, gilt die im Vertrag genannte eigene Garantiefrist.

11. Ausschluss der Garantie

11.1. Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne die vorgängige Zustimmung von SERCO Änderungen oder Reparaturen vornimmt, keine Originalteile des Herstellers des Produkts verwendet, oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SERCO Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. So wird die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn das Produkt nicht sachgemäss und/oder unter zweckfremden Bedingungen eingesetzt, gelagert oder behandelt worden ist, wenn nicht vom Hersteller bzw. SERCO freigegebene Öle und Betriebsstoffe verwendet oder wenn die Betriebs-und Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung, Kundendienst, Schmierplan, oder spezielle Instruktionen) nicht beachtet werden. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Schaden durch die Verwendung von Teilen entsteht, die nicht vom Hersteller stammen bzw. von diesem geliefert worden sind, sowie, wenn der Schaden durch den Anbau bzw. die Verwendung von Geräten und Zubehör entsteht, die vom Hersteller des Produkts nicht schriftlich freigegeben bzw. genehmigt worden sind. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung, wenn Mängel infolge Manipulation der Motoren, Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit, Erhöhung des Betriebsdrucks und oder des Schluckvolumens der Hydraulikanlage entstehen.

11.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Gewalt-, Unfall- und Transportschäden, sowie Schäden, die an Produkten entstehen, die vom Kunden Dritten überlassen worden sind sowie Schäden an Verschleissteilen (z.B. Betriebsstoffe, Filter, Reifen, Keilriemen, Kupplungslamellen, Glühlampen, Batterien, Bremsbeläge, Schlauchleitungen, Messerklingen etc.). Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge normaler Abnützung, Schäden durch biologische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie Schäden infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlungen des Kunden oder Dritter.

11.4. Produkte, die als Gebrauchtartikel (Occasionen) verkauft werden, unterliegen keiner Gewährleistung, ausser SERCO hat das Vorhandensein einer Garantie schriftlich bestätigt.

12. Weitere Haftung

12.1. Andere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Kosten für das Mieten von Ersatzfahrzeugen bzw. Gegenständen sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Die Haftung von SERCO aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf den vom Kunden bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

12.2. Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der von SERCO gelieferten Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Allfällige Vertriebspartner sowie Verkaufsberater von SERCO sind nicht berechtigt, im Namen von SERCO Verpflichtungen einzugehen oder Garantien abzugeben.

13.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von SERCO auf Dritte übertragen werden. SERCO ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen, sofern dies keine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt.

13.3. SERCO behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten vor, die dem Kunden ausgehändigt werden. Ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis von SERCO dürfen diese Unterlagen weder Dritten zugänglich gemacht noch ausserhalb des Zwecks, zu dem sie übergeben worden sind, verwendet werden.

13.4. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten als ergänzende Bestimmungen zu diesen AGB.

13.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und/oder der besonderen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon nicht tangiert. SERCO und der Kunde verpflichten sich hiermit, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Norm so weit als möglich entspricht.

13.6. Diese AGB gibt es in deutscher und französischer Sprache. Ein Auszug dieser AGB ist auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt. Bei Widersprüchen ist die deutsche Fassung der vollständigen AGB massgebend.

13.7. Diese AGB treten am 1. Februar 2017 in Kraft und ersetzen alle bis zu diesem Datum gültigen AGB von SERCO.

14. Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und SERCO untersteht Schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
 

15. Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen können, ist der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz von SERCO, wobei sich SERCO ausdrücklich vorbehält, ihre Ansprüche bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

Oberbipp, 1. Februar 2017